Beitrag vom: 12. März 2024

EU-Einigung über Vorschriften für unter Zwangsarbeit hergestellte Produkte

Das Europäische Parlament und der Rat haben in der vergangenen Woche eine vorläufige Einigung über Vorschriften zum Verbot von unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellten Produkten erzielt. Die neue Verordnung verbietet alle Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der EU hergestellt wurden.

Die Eckpunkte der neuen Verordnung:

  • Rolle der zuständigen Behörden: Die EU-Mitgliedstaaten müssen zuständige Behörden benennen, die Ermittlungen über den Einsatz von Zwangsarbeit in ihrem Hoheitsgebiet leiten. Die Wirtschaftsakteure erhalten die Möglichkeit, sich an Untersuchungen zu beteiligen.
  • Rolle der Kommission: Die Europäische Kommission kann Ermittlungen außerhalb der EU durchführen.
  • Rücknahme oder Entsorgung von Produkten: Die endgültige Entscheidung über das Verbot, die Rücknahme oder die Entsorgung von Produkten, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, trifft die Ermittlungsbehörde. Diese Entscheidung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
  • Strafen: Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden mit Geldstrafen belegt. Sie dürften ihre verbotenen Waren jedoch wieder auf den EU-Markt bringen, wenn sie nachweisen können, dass Zwangsarbeit aus ihren Lieferketten eliminiert wurde.
  • Gefährdete Regionen: Die Kommission wird aufgefordert, eine Liste bestimmter Wirtschafts­sektoren in bestimmten Regionen zu erstellen, in denen staatlich verordnete Zwangsarbeit weit verbreitet ist. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte Produkte zu ausfindig zu machen, für die Einführer und Ausführer den EU-Zollbehörden zusätzliche Angaben über­mitteln müssten.
  • Portal für Zwangsarbeit: Es soll ein neues einheitliches Portal für Zwangsarbeit eingerichtet werden, um die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen. Dazu zählen Leitlinien, Infor­mationen über Verbote, Beweismitteln, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament förmlich gebilligt werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Die Unternehmen haben dann drei Jahre Zeit, bevor die Regeln in Kraft treten. Der DVSI wird den weiteren Genehmigungs­prozess sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat genau verfolgen, da sich in letzter Zeit die Abgeordneten des Europäischen Parlaments als auch die Mitgliedstaaten gegen vorläufige Abkommen entschieden haben. Ein Beispiel dafür ist, dass der Rat die Beratungen über die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen wieder aufgenommen hat, nachdem im Dezember 2023 eine vorläufige Einigung erzielt worden war. Die CSDDD muss noch vom Rat ratifiziert werden und ist eng mit der FLR verbunden. Der DVSI wird seine Mitglieder über den weiteren Gesetzgebungsprozess informieren.

Weitere Informationen:

Ihre Ansprechpartnerin beim DVSI: Conny Becker (T: 0911/477112-66; E: becker@dvsi.de).