Beitrag vom: 9. September 2024
EU verabschiedet „Delegierte Verordnung“ für Safety Gate
Die EU-Kommission hat am 27. August eine „Delegierte Verordnung“ über Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate angenommen. Die Verordnung umfasst fünf Aspekte: 1. den Zugang und die Vorschriften der Datenverarbeitung, 2. den Betrieb des Systems, 3. die in das System einzugebenden Informationen, 4. die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und 5. die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus.
Diese delegierte Verordnung ergänzt die allgemeine Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (EU) und findet Anwendung auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Verbraucher durch Produkte, die unter die Verordnungen (EU) 2023/988 und (EU) 2019/1020 fallen. Hier können Sie den Text der Verordnung und ihre beiden Anhänge einsehen.
Anhang I enthält Vorschriften für den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate und die in das System einzugebenden Informationen sowie andere operative Bestimmungen.
Die Meldungen der nationalen Behörden enthalten Folgendes:
- Informationen über die für das gemeldete Produkt geltenden Sicherheitsanforderungen
- eine Beschreibung des vom gemeldeten Produkt ausgehenden Risikos
- Angaben zu den ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen
- Angaben dazu, ob die ganze Meldung oder Teile davon und/oder eine oder mehrere Anlagen vertraulich sind, und gegebenenfalls ein Antrag auf vertrauliche Behandlung zusammen mit einer Begründung
- Angaben zur Identifizierung des betreffenden Produkts
- Informationen zur Rückverfolgbarkeit
- soweit relevant und verfügbar, Angabe der über das Safety-Business-Gateway bereitgestellten Informationen
- gegebenenfalls zusätzliche Informationen über den Kontext der Meldung, einschließlich der Angabe, ob die Maßnahme im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme auf Unionsebene ergriffen wurde oder das Ergebnis einer Beschwerde eines Verbrauchers oder einer anderen betroffenen Partei gemäß Artikel 33 Absatz 4 ist, oder von Informationen, die gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 übermittelt wurden.
Nach Eingang der Meldung überprüft die Europäische Kommission die Meldung auf Vollständigkeit und fordert ggf. zusätzliche Informationen an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme von Korrekturmaßnahmen, die über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet wurden.
Anhang II enthält die Kriterien und die Methodik zur Risikobewertung, das von einem unter die Delegierte Verordnung fallenden Produkt ausgeht. Bei der Bewertung des Risikoniveaus wird analysiert, wie bestimmte Gefahren zu potenziellen Schäden führen können. Es wird Schweregrad der Verletzung oder des Schadens sowie die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Schadens bewertet. Abschließend wird das Risikoniveau bestimmt. Das Risikoniveau eines Produkts ist als Kombination aus dem Schweregrad des Schadens und der Schadenswahrscheinlichkeit gemäß Abschnitt 3.4 zu bestimmen. Unterschieden wird hierbei zwischen vier Risikoniveaus:
- ernstes Risiko,
- hohes Risiko,
- mittleres Risiko oder
- niedriges Risiko.
In Abschnitt 4.1 des Anhangs II sind Fälle genannt, in denen von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht. Unter anderem sind folgende Produktmerkmale aufgeführt:
- Kleinteile, die sich aus Spielzeug oder Pflegeartikeln für Kinder unter 36 Monaten lösen oder darin vorhanden sind;
- leicht entzündliche Kostüme, die für Kinder bestimmt sind;
- leicht entzündliche Nachtwäsche und Nachtwäschestoffe für Kinder;
- Kinderartikel, von denen ein Risiko des Ertrinkens ausgeht;
- Zugbänder im Kopf-, Hals- oder oberen Brustbereich an Kleidungsstücken für Kleinkinder;
- Elektroprodukte mit fehlerhaften Bauteilen, die zu Stromschlägen oder Bränden führen können.
Ihr Ansprechpartner beim DVSI:
Stefan Ackenheil (T: 0911/477112-55; E: ackenheil@dvsi.de)