Beitrag vom: 11. September 2024

Keine Verschiebung bei spanischen Verpackungsverordnung

Die EU überarbeitet seit 2022 die EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) mit dem Ziel, Verpackungsmaterialien zu reduzieren und die Kreislauf­wirtschaft für Verpackungen zu fördern. EU-Parlament und Rat einigten sich im April 2024 auf neue Regeln. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die endgültige Verabschiedung der Packaging and Packaging Waste Regulation durch das Europäische Parlament wird für den 13. und 14. November 2024 während der Plenarsitzung in Brüssel erwartet.

Die Associación Espanola de Fabricantes de Juguetes AEFJ) richtete vor diesem Hintergrund eine Anfrage an das spanische Ministerium für ökologischen Wandel, ob Spanien nicht auf das Inkrafttreten der EU-Verpackungs- und Verpackungsverordnung (PPWR) warten sollte. Auszüge der Antwort des Ministeriums, das eine Verschiebung ablehnt, im Wortlaut:

„Die harmonisierte Kennzeichnung wird voraussichtlich frühestens Mitte 2028 in Kraft treten, daher halten wir es für unerlässlich, dass es in Spanien bereits eine klare und sichtbare Kennzeichnung auf Verpackungen gibt, die es den Bürgern erleichtert und ermöglicht, Verpackungsabfälle auf einfachere Weise in den ent­sprechenden Behältern zu deponieren, um Fortschritte bei der getrennten Sammlung und dem hoch­wertigen Recycling zu erzielen und die derzeit geltenden Verpflichtungen zu erfüllen. Außerdem ist auf den meisten Verpackungen bereits angegeben, in welchem Gebinde die Verpackung deponiert werden soll.“

Und weiter:

„In Bezug auf die Änderung der Kennzeichnung, die mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die derzeit in Vorbereitung ist, erfolgen wird, sieht diese Verordnung vor, dass Verpackungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Kennzeichnungspflichten (42 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs­rechts­akts zur Festlegung eines Etiketts und harmonisierter Spezifikationen für Kennzeichnungs- und Formatan­forderungen) hergestellt oder eingeführt wurden, bis 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Kennzeichnungsanforderungen (d. h. 2031) in Verkehr gebracht werden dürfen; damit wird eine Übergangsfrist geschaffen, die die Auswirkungen der Maßnahme abfedert.“

Die Antwort des Ministeriums enthält weitere relevante Aspekte, nämlich zum visuellen Bild der Kennzeichnung, der digitale Kennzeichnung und QR-Codes:

„Artikel 13.2 des RDERE schreibt vor, dass auf Haushaltsverpackungen die Fraktion oder das Behältnis anzu­geben ist, in dem die Verpackungsabfälle abgegeben werden müssen, obwohl es kein spezifisches Format oder Symbol gibt, das auf den Haushaltsverpackungen die Fraktion oder den Behälter angibt, in dem der Abfall abgelagert werden muss. Die einzige Voraussetzung besteht darin, dass diese Kennzeichnung auf der Verpackung selbst oder auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar ist und dass sie auch nach dem Öffnen der Verpackung haltbar und langlebig ist, wie in Artikel 13 Absatz 8 vorgeschrieben. Wir sind auch der Auffassung, dass die Tatsache, dass die REDERE kein spezifisches Format vorschreibt, eine Flexibilität zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten darstellt und es einerseits denjenigen ermöglicht, diese Kenn­zeichnung bereits freiwillig zu verwenden, und andererseits denjenigen, die dies noch nicht getan haben, gestattet, diejenige zu verwenden, die ihren Umständen am besten entspricht. und so die wirtschaftlichen Kosten zu minimieren.“

„Die Verwendung von QR-Codes ist als Ergänzung zur Kennzeichnung erlaubt, sollte aber kein Ersatz sein, da davon ausgegangen wird, dass sie nur mit der QR-Kennzeichnung nicht für alle klar sichtbar oder leicht lesbar sein wird, da es unter anderem eine digitale Lücke gibt.“