Beitrag vom: 24. November 2025

Entwurf für ein neues Verpackungsgesetz vorgestellt

Mit dem neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz wird gleichzeitig das Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) angepasst und der größte Teil der noch geltenden Verpack­ungsrichtlinie 94/62/EG ersetzt.

Das Wichtigste:

  • (Duale) Systeme soll es auch zukünftig geben.
  • Auch die Systembeteiligungspflicht soll erhalten bleiben, und mit ihr die unscharfe Abgrenzung zu nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung soll ebenfalls aus dem Verpackungsgesetz übernommen werden.
  • Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) soll ihre bisherigen Aufgaben behalten.
  • Die Recycling-Codes werden bis zu ihrer formalen Abschaffung im Jahr 2028 weiter im neuen VerpackDG mit der unveränderten Materialliste geführt.

Was soll neu hinzukommen?

  • Während Hersteller (Erstinverkehrbringer) sich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen weiterhin einem (Dualen) System zwecks Lizenzierung/Freistellung anschließen müssen, können sie zukünftig für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen zwischen zwei alternativen Rücknahmeoptionen wählen:
    • Die Einrichtung einer herstellerindividuellen Eigenrücknahmelösung oder
    • Der Anschluss an ein System (=eine OfH) für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • Zukünftig wird es für die Rücknahme aller Verpackungsabfälle eine Zulassungspflicht beim Verpackungsregister geben, also auch für nicht-systembeteiligungspflichte Verpackungen.
  • (Duale) Systeme für die bundesweite Erfassung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen wie bisher schon über die jeweils zuständigen Landesbehörden zugelassen werden.
  • Eigenrücknahmelösungen oder Systeme/OfH für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen beim Verpackungsregister ein Zulassungsverfahren durchlaufen.
  • Es wird eine neue Verpackungsabgabe in Höhe von EUR 5 je Tonne neu in Verkehr gebrachter Verpackungen über alle systembeteiligungspflichtigen und nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen geben.
  • Die bestehenden Recyclingquoten für die Materialien Kunststoff, Aluminium und Eisenmetall sollen erhöht werden. Weiterhin soll der Anteil des stofflichen Recyclings oder besserer Verwertungsmethoden ebenfalls angehoben werden.
  • Die Stiftung ZSVR erhält erweiterte Kompetenzen, hier vor allem zur Prüfung und Erteilung der Zulassungen für Eigenrücknahmelösungen und Systeme/OfH für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Das VerpackDG wird formal am 12. August 2026 in Kraft treten. Einige Übergangsfristen sind geplant. Die im Vorfeld stark kritisierte unterjährige Frist bei der Quotenberechnung der (Dualen) Systeme wird auf den 1. Januar 2027 verschoben. Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen erst ab 2028 eine Zulassung für eine Eigenrücknahmelösung nachweisen. Systeme zur Rücknahme und Verwertung von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen jedoch bereits ab dem 1. November 2027 das Zulassungs­verfahren beim Verpackungsregister durchlaufen haben. Weitere Übergangsfristen ergeben sich aus der dann parallel geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR), beispielsweise zur Kennzeichnung von Verpackungen. Zum weiteren Gesetzgebungsverfahren läuft zunächst eine „strukturierte Onlineabfrage“ bis 5. Dezember 2025. Ein Kabinettbeschluss wird im 1. Quartal 2026 erwartet. Die Verabschiedung des neuen VerpackDG könnte dann in Q2/ 2026 erfolgen.

Referentenentwurf Verpackungsrecht – Durchführungsgesetz