Beitrag vom: 23. Juni 2026
Kommt Aufschub für Verpackungsgesetz?
Mit der Verabschiedung des VerpackDG am 11. Juni beginnt nun die Arbeit am Detail. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ruft deshalb alle „Hersteller, Systeme, Betreiber von Branchenlösungen, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sowie Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Systemprüfer“ auf, wie es auf der Website der Stiftung heißt, sich an den bis zum 10. Juli 2026 laufenden Konsultationsverfahren zu beteiligen, um den neuen Katalog VerpackDG zu erarbeiten. Der Katalog VerpackDG besteht aus zwei Teilen, einem Allgemeinen Teil sowie einem Besonderen Teil. Beide Teile sind Gegenstand dieses Konsultationsverfahrens. Die Änderungen betreffen verschiedene Produktgruppen. Mehr Informationen dazu gibt es hier. Mit Blick auf die erfolgreiche DVSI-Initiative „Spielwarenkatalog“ aus dem Zeitraum 2019 bis 2023 sowie die Besprechungen mit der ZSVR diskutiert kurzfristig eine DVSI-Working Group die weitere Vorgehensweise. Interesse im erweiterten Kreis mitzuarbeiten?
Ihr Ansprechpartner beim DVSI: GF Ulrich Brobeil (T: 0911/477112-11; E: brobeil@dvsi.de)
Am gestrigen Montag erhielten wir eine Kurzinformation zur Bestätigung der Rechtsauffassung der ZSVR zur Erzeugereigenschaft von Eigenmarken des Handels, die wir im folgenden weitergeben:
„Die ZSVR hatte, u.a. mit Pressemitteilung vom 16.04.2026, auf die einheitliche Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) hingewiesen, dass mit Geltung der PPWR die Herstellereigenschaft für Verpackungen von Eigenmarken sowie importierten Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler beim Handel liegt.
Die zu Grunde liegende, klare Zuordnung der Erzeugerrolle gem. PPWR hat die EU-Kommission nun in einer Stellungnahme erneut bestätigt:
“When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells [MARKENPRODUKT/DRITTMARKE], then [MARKENHERSTELLER] is deemed to be the manufacturer. When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells its own brand, [HANDELSEIGENMARKE], then [HANDELSUNTERNEHMEN] is deemed to be the manufacturer, even if the filler is different than [HANDELSUNTERNEHMEN], maybe it is even [MARKENHERSTELLER] that packages a variety of [PRODUKT] for [HANDELSUNTERNEHMEN] only under the brand [HANDELSEIGENMARKE].”
(Auszug aus einer Stellungnahme vom 16.06.2026 von Aurel Ciobanu-Dordea, Director for Circular Economy at European Commission (ENV) an das BMUKN. Die von der Kommission verwendeten Beispiele wurden diesseits durch generische Bezeichnungen in deutscher Sprache in eckigen Klammern ersetzt.)
Die Veröffentlichung dieser Rechtsauffassung wurde auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Umweltbundesamt abgestimmt.“
Mehr dazu finden Sie auch auf der ZSVR-Webseite.

