Beitrag vom: 18. November 2024
Brüssel erhöht Druck auf Frankreich
Die EU-Kommission richtet eine Stellungnahme an Frankreich, weil es versäumt hatte, seine Kennzeichnungsvorschriften für Anweisungen zur Abfallsortierung mit den Artikeln 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang zu bringen. Bisher hätten die französischen Behörden keine ausreichenden Nachweise für die Verhältnismäßigkeit ihrer Politik vorgelegt, da andere, weniger restriktive Optionen zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kommission verstößt Frankreich auch gegen die Mitteilungspflichten gemäß der Binnenmarkt-Transparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/1535), da das betreffende Gesetz der Kommission vor seiner Verabschiedung nicht mitgeteilt wurde.
Haushaltsprodukte, die in Frankreich verkauft werden, müssen zum System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gehören und mit dem „Triman-Logo“ gekennzeichnet sein. Das Label weist darauf hin, dass das Produkt unter die Sortiervorschriften fällt, und das mit dem „Infotri“ auch die Sortiermethoden angibt. Derzeit unterliegt die Bereitstellung von Anweisungen zur Abfalltrennung für Verbraucher nicht den harmonisierten EU-Vorschriften. Dies wird demnächst im Rahmen der künftigen Durchführungsrechtsakte geregelt, die im Rahmen der neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle erlassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in diesem Bereich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bis dahin keine unnötigen Hemmnisse für den Binnenmarkthandel schaffen dürfen. Nationale Kennzeichnungsvorschriften werden von der Industrie immer wieder als großes Hindernis für den Binnenmarkt gesehen, die den freien Warenverkehr erheblich beeinträchtigen. Ziel der Kommission ist es, Hindernisse zu beseitigen, die sich am stärksten auf die Fähigkeit europäischer Unternehmen auswirken, im Binnenmarkt zu expandieren.
Wie geht es weiter? Frankreich hat nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.