Beitrag vom: 1. Juni 2026

Einwurfeinschreiben kein beweissicherer Nachweis für den Zugang eines Schreibens im Arbeitsrecht

Mit dem Urteil (Az.: 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht klare Verhältnisse geschaffen. Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus, um den Zugang des Schreibens nachzuweisen. Die wichtigsten Details zum Urteil und den Konsequenzen. 

  • Ein Arbeitgeber hatte einen häufig erkrankten Arbeitnehmer per Einwurfeinschreiben zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Weil der Mitarbeiter nicht reagierte, kündigte er ihm. Vor Gericht bestritt der Arbeitnehmer den Erhalt des Schreibens, woraufhin die Kündigung als ungerechtfertigt eingestuft wurde.
  • Das BAG bestätigte, dass selbst die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Sendungsverfolgung nicht aus­reichen, um den Zugang (sogenannter Anscheinsbeweis) zu beweisen. Dem Beleg fehlen oft Angaben zur Adresse, Uhrzeit und der Person des Zustellers.
  • Das Urteil hat weitreichende Folgen. Da ein Einwurf-Einschreiben als unsicher gilt, besteht ein hohes Prozessrisiko. Arbeitgeber sollten bei wichtigen Dokumenten (wie Kündigungen oder Abmahnungen) auf rechtssichere Alternativen zurückgreifen:
    • Persönliche Übergabe im Betrieb, am besten unter Zeugen
    • Boten-Zustellung (der Bote muss das Dokument gelesen haben und den Einwurf bezeugen können)
    • Einschreiben mit Rückschein
    • Übergabe durch Gerichtsvollzieher

Ihr Ansprechpartner beim DVSI:
GF Ulrich Brobeil (T: 0911/477112-11; E: brobeil@dvsi.de)