Beitrag vom: 21. September 2026

ESPR-Durchführungsbestimmungen sorgten für Verwirrung

Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) ist der Eckpfeiler für ökologisch nachhaltigere und kreislauforientierte Pro­dukte. Sie sieht u.a. das Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilwaren und harmonisierte Anforderungen zur Offenlegung relevanter Unternehmensdaten vor. DVSI-Mitgliedsunternehmen hatten den Durchführungsrechts­akt im Detail geprüft. Sie kamen zu dem Schluss, dass man das erste Mal 2028 für das Geschäftsjahr 2027 be­richten muss. Das steht im Widerspruch zur Aussage des Umweltbundesamtes (UBA). Die Dessauer berichten zum Vernichtungsverbot und zur Transparenzpflicht für unverkaufte Waren, dass große Unternehmen bereits 2026 für das Jahr 2025 informieren müssen, unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in Durchführ­ungsverordnung (EU) 2026/2. Der DVSI hat den Artikel 24 der ESPR daraufhin nochmal geprüft; dieser stimmt grundsätzlich mit den Angaben des UBA überein. Einige große Unternehmen haben wiederum beim DVSI angefragt, wie die Veröffentlichung für 2025 erfolgen muss, wenn das definierte Format erst ab 2027 gilt. Der DVSI hat das UBA um Stellungnahme gebeten. Die Antwort des UBA im Wortlaut:

Bezugnehmend auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung) heißt es: „Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem diese Verordnung in Kraft ist, entsorgt wurden.“ 

Da die Ökodesign-Verordnung am 18. Juli 2024 in Kraft trat, ist das erste vollständige Geschäftsjahr, über das berichtet werden muss, das Jahr 2025. Die entsprechenden Informationen sind jeweils spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Das bedeutet, dass der Bericht über das Geschäftsjahr 2025 bis Ende 2026 vorliegen muss. Sonderfälle können sich selbstverständlich aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltungen des jeweiligen Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres ergeben. 

Wie Sie richtig festhalten, gilt die genannte Durchführungsverordnung einschließlich des darin vorgesehenen Formats für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 02. März 2027 beginnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Format nicht bereits vorab genutzt werden kann. 

Unabhängig davon, ob die Offenlegung formlos, in Anlehnung an das vorgesehene Format oder bereits unmittelbar nach diesem Format erfolgt, wird aus meiner Sicht entscheidend sein, die Informationen zu den jeweiligen Datenpunkten verfügbar zu machen. Die geforderten Datenpunkte – z.B. Gewicht, Anzahl, Grund der Vernichtung etc., lassen sich aus Artikel 24 Absatz 1 der Ökodesign-Verordnung, oder der Formatvorlage in Anhang I, Abschnitt 2 der von Ihnen aufgeführten Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 entnehmen. 

Für eine belastbarere Aussage könnte es ggf. sinnvoll sein, diesbezüglich nochmals bei der für den jeweiligen Geschäftssitz zuständigen Marktüberwachungsorganisation des Bundeslandes nachzufragen. Ich hoffe meine Ausführung hilft Ihnen und Ihren Mitgliedsunternehmen erstmal weiter.


Der DVSI wird Sie weiter informieren.

Ihr Ansprechpartner beim DVSI: GF Ulrich Brobeil (T: 0911/477112-11; E: brobeil@dvsi.de)