Beitrag vom: 26. Oktober 2026

EU veröffentlicht Ausnahmeregelung zur Entfernbarkeit von Batterien

Artikel 11 der Batterieverordnung schreibt vor, dass in Produkten verbaute tragbare Batterien von Endver­brauchern entnehmbar und austauschbar sein müssen. Für bestimmte Produkte gelten Ausnahmen von dieser Vorschrift, sofern der Batteriewechsel weiterhin durch unabhängige Fachkräfte möglich ist. Die neue Delegierte Verordnung sieht eine Ausnahme für elektrische Spielwaren mit wiederaufladbaren Batterien vor. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Juli 2030, sofern dies zur Gewährleistung der Spielzeugsicherheit erforderlich ist. Damit wird die Batterieverordnung an die neue Spielzeugsicherheitsverordnung angeglichen, die ähnliche Bestimmungen zur Zugänglichkeit von Batterien in Spielzeug enthält, jedoch erst ab dem 1. August 2030 An­wendung findet.

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