Beitrag vom: 7. April 2025

Frist zur Vollständigkeitserklärung von hohen Verpackungsmengen

Die Pflicht zur Abgabe besteht für alle Unternehmen, deren Verpackungsmengen im Vorjahr mindestens einen der drei Schwellenwerte erreicht oder überschritten haben:

  • Glas: 80.000 Kilogramm
  • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 Kilogramm
  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundver­packungen (LVP) in Summe: 30.000 Kilogramm 

Mit der Vollständigkeitserklärung bestätigen Unternehmen, dass sie ihre Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligen. Sie finanzieren damit das Recycling ihrer Verpackungen, übernehmen die Produktver­antwortung und sorgen für fairen Wettbewerb. Wichtig: Es gibt keine Fristverlängerung. Die verspätete Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist genauso wie die fehlende Hinterlegung eine Ordnungswidrigkeit und zieht entsprechende Konsequenzen nach sich. Mehr Informationen zur Vollständigkeitserklärung gibt es hier:

https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/vollstaendigkeitserklaerung