
Beitrag vom: 7. April 2025
Frist zur Vollständigkeitserklärung von hohen Verpackungsmengen
Die Pflicht zur Abgabe besteht für alle Unternehmen, deren Verpackungsmengen im Vorjahr mindestens einen der drei Schwellenwerte erreicht oder überschritten haben:
- Glas: 80.000 Kilogramm
- Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 Kilogramm
- Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 Kilogramm
Mit der Vollständigkeitserklärung bestätigen Unternehmen, dass sie ihre Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligen. Sie finanzieren damit das Recycling ihrer Verpackungen, übernehmen die Produktverantwortung und sorgen für fairen Wettbewerb. Wichtig: Es gibt keine Fristverlängerung. Die verspätete Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist genauso wie die fehlende Hinterlegung eine Ordnungswidrigkeit und zieht entsprechende Konsequenzen nach sich. Mehr Informationen zur Vollständigkeitserklärung gibt es hier:
https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/vollstaendigkeitserklaerung