Beitrag vom: 15. September 2025
Keine Konformitätsvermutung mehr für Wave Roller
Nach EN 71-1 besteht keine Konformitätsvermutung mehr. Die EU weist in der Änderung darauf hin, dass die Abschnitte 3.19 (Definition „Antriebsmechanismus“) und 4.15.1 (Spielzeug, das von einem Kind oder auf andere Weise angetrieben wird) für das Produkt „Wave Roller“ keine Konformitätsvermutung hinsichtlich der besonderen Anforderungen der Spielzeugrichtlinie begründen, die sich auf die durch die Bewegung von Teilen verursachten Risiken beziehen. Der Durchführungsbeschluss, mit dem dies erlassen wird, kann hier nachgelesen werden. Es ist eine EG-Typgenehmigung erforderlich ist, um die Konformität mit der Spielzeugrichtlinie nachzuweisen.
Wave Roller sind definiert als „Aufsitzspielzeuge, auf dem das Kind sitzt, dessen Lenkung und Antrieb mit den Füßen gesteuert werden und bei dem die Räder während des Gebrauchs in Reichweite sind.“ Das Rad sitzt hinter den Füßen; die Hin- und Her Bewegung der Füße treibt das Spielzeug voran. Hier eine Abbildung:
Andere Arten von Produkten sind nicht betroffen. Begründet wird die Verschärfung für „Wave Roller“ damit, dass sich in Deutschland ein Kind am Finger verletzte, nachdem es den Finger offenbar im Vorderrad eingeklemmt hatte, während sich das Produkt bewegte.
Der endgültige Entwurf der Norm EN 71-1, über den derzeit öffentlich abgestimmt wird, geht auf die Bedenken ein und wird hoffentlich nach der Veröffentlichung die Konformitätsvermutung für EN 71-1 vollständig wiederherstellen.
Sollten Sie betroffen sein und mehr Informationen zu dem Verfahren wünschen, melden Sie sich bitte beim DVSI-Ansprechpartner Stefan Ackenheil (Fon: 0911/477112-55; E-Mail: ackenheil@dvsi.de).

