Beitrag vom: 28. Mai 2024

Kommt die „elektronische Adresse“ auf Spielwaren?

Ab dem 13.12.2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. In Art. 9 Abs. 6 bzw. Art. 11 Abs. 3 jener Verordnung ist eine Pflicht zur Anbringung einer „elektronischen Adresse“ „auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage“ enthalten. Aus aktuellem Anlass stellt sich die Frage, ob auch Spielwaren, die unter die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG fallen, ebenfalls diese „elektronische Adresse“ tragen müssen, obwohl die Spielzeugrichtlinie selbst keine solche Anforderung enthält.

DVSI Rechtsexperte Dr. Arun Kapoor (Noerr) schätzt die Situation wie folgt ein: Da die Regelungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG keine Angabe einer elektronischen Adresse vor­sehen, gilt diese Kennzeichnungspflicht – zumindest so lange die aktuelle Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG weiterhin gilt – nicht für Spielzeug. Begründung: Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit schließt die Anwendbarkeit dieser Vorgabe für Produkte, die produktspezifischen Harmonisierungsvorschriften unterliegen, gem. Art. 2 Abs 1 lit. b) ausdrücklich aus.“

Diese Einschätzung wird von der deutschen Marktüberwachung, die der DVSI dazu kontaktiert hat, geteilt.

Ihr Ansprechpartner beim DVSI: Stefan Ackenheil (T: 0911/477112-55; E: ackenheil@dvsi.de)