Beitrag vom: 27. November 2023
Mehr Unternehmen vom LkSG betroffen
Am 1. Januar 2023 trat das neue Lieferkettengesetz in Kraft, das im ersten Jahr zunächst nur für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten gilt. Ab 1. Januar müssen allerdings auch Firmen mit über 1.000 Beschäftigte die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Darauf weist noch einmal das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seiner jüngsten Erklärung hin. Anlass zur Panik besteht nicht. Nicht alle Pflichten müssen ab dem 1. Januar vollumfänglich erfüllt sein. Unternehmen, die dann unter das Gesetz fallen, müssen mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten beginnen. Die im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten verpflichten Unternehmen dazu, ein betriebliches Risikomanagement einzurichten und ihre Lieferketten regelmäßig und anlassbezogen zu analysieren.

