Beitrag vom: 23. März 2026
Neue Verbraucher-Informationspflichten zur Gewährleistung und zu Garantien
Den DVSI erreichten in den vergangenen Tagen und Wochen Anfragen von DVSI-Mitgliedsunternehmen zu den neuen Informationspflichten für Verträge mit Verbrauchern. Hintergrund: Die Mitglieder wurden im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 von Geschäftspartnern aus dem Handel zu den neuen Informationspflichten kontaktiert. Der DVSI hat jetzt Rechtsanwalt Dr. Florian Niermeier, der seit vielen Jahren Hersteller, Importeure, Händler und andere Marktakteure dabei berät, die geltenden spezifisch regulatorischen Anforderungen einzuhalten, gebeten, die zentralen Änderungen zusammenfassen. Seine Analyse geben wir im Wortlaut wieder:
Regulierung schreitet ungebremst voran
Von Dr. Florian Niermeier
Welche Pflichten werden eingeführt?
Mit der so genannten europäischen EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zum Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien geschaffen. Hier werden nun EU-weit harmonisierte Mitteilungen bzw. Kennzeichnungen eingeführt. Die Informationspflichten treffen den Unternehmer, also den Händler bei Verträgen mit einem Verbraucher (B2C). Die Pflichten werden sowohl im stationären Handel als auch im Fernabsatzgeschäft bestehen. Konkret geht es insbesondere um die beiden folgenden Pflichten:
Zum einen hat der Unternehmer auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren hinzuweisen. Da Verbrauchern bei jedem Kauf von einem Unternehmer ein solches Gewährleistungsrecht zusteht, wird diese Pflicht in Zukunft bei jedem B2C-Kaufvertrag gelten. Zum anderen hat der Unternehmer den Verbraucher ggf. unter folgenden Voraussetzungen auf eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie hinzuweisen: wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt. Dann wird auf das Bestehen einer solchen Garantie und deren Dauer in hervorgehobener Weise hinzuweisen sein.
Diese Voraussetzungen eröffnen auch gewisse Möglichkeiten, die neue Pflicht nicht erfüllen zu müssen, indem (mindestens) eine der genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt wird. So könnte der Hersteller eine Garantie etwa gegen ein gewisses Entgelt oder nicht für die gesamte Ware, sondern nur für Teile davon einräumen. In beiden Fällen würde die neue Informationspflicht bezüglich der Garantie dann nicht greifen.
Bis wann werden die neuen Pflichten gelten?
Gemäß der EmpCo-Richtlinie müssen die EU-Mitgliedsstaaten die neuen Regelungen bis zum 27.09.2026 umgesetzt haben.
Wie werden die Pflichtinformationen konkret aussehen?
Die EU gibt auch die konkrete Ausgestaltung der neuen Hinweise vor. Hierzu hat die Europäische Kommission nunmehr die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 beschlossen. In Anhang I dieser Verordnung wird die so genannte harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung konkretisiert. Diese wird wie folgt aussehen:

Auch die Art und Weise, wie ggf. über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie zu informieren ist, wird durch die Verordnung genau vorgegeben. Anhang II schreibt die Verwendung des folgenden Labels vor:

Hier können nur noch bestimmte vorgesehene Felder (etwa der Markenname und die Garantiedauer in Jahren) vom Unternehmer gestaltet werden. Hier noch die konkreten Ausfüllhinweise der Europäischen Kommission zu diesem Label:


Daneben enthält die Durchführungsverordnung noch andere Vorgaben, insbesondere zu den zu verwendenden Farbwerten und (für das Garantielabel) zu Schriftart und Schriftgröße.
Leitfaden und Vorlagen gibt es hier.
Haben Sie zu diesem Thema weitere Fragen? Kontaktieren Sie gerne die Produktkanzlei, Dr. Florian Niermeier, Fon: +49 (0)821 899 823-50; E-Mail: niermeier@produktkanzlei.com
Oder wenden Sie sich an den DVSI: GF Ulrich Brobeil, Fon: 0911 477112-11; E-Mail: brobeil@dvsi.de

