Beitrag vom: 25. Juni 2024

Neue Vorschriften in Frankreich, Spanien und Dänemark

Frankreich: Neue Meldepflicht für Mehrwegverpackungen

Im Rahmen des französischen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Loi AGEC) gibt es eine neue Meldepflicht für Mehrwegverpackungen. Der Reuse Report fördert die Wiederverwendung und setzt Ziele für Unter­nehmen. Bis 2027 soll ein Mindestanteil von 10 % an Mehrwegverpackungen erreicht werden. Unter­nehmen müssen nun jährlich ihre Mehrwegverpackungen erfassen und melden. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer hat die neuen Anforderungen bezüglich der Einreichung des Reuse Reports hier zusammengefasst.

Spanien: Neue Pflichten ab dem Jahr 2025

Das im Dezember 2022 verabschiedete neue Verpackungsgesetz in Spanien hat ab dem Jahr 2023 eine Pflicht zur Stellung eines Bevollmächtigten eingeführt. Unternehmen, die nicht in Spanien niedergelassen sind, müssen zwingend einen Bevollmächtigten in Spanien beauftragen, um ihren Rücknahmepflichten nachzukommen. Ab dem Jahr 2025 sieht das Verpackungsgesetz neue Kennzeichnungspflichten vor:

  1. Kennzeichnung der Verpackungen mit dem Abfallbehälter, in denen die Abfälle entsorgt werden sollen.

Bei Verpackungen aus verschiedenen Materialien, die leicht getrennt werden können, ist dies für jeden Bestandteil einzeln aufzuführen. Den Herstellern ist es überlassen, in welcher Form sie diese Informationen darstellen. Das von Ecoembes bereitgestellte Symbol „RECICLA“ ist am weitesten verbreitet und für Ver­braucher am besten erkennbar. Ausführliche Informationen zum RECICLA-Zeichen finden Sie hier in englischer Sprache.

  1. Mehrwegverpackungen

Auf den Verpackungen sind der Mehrwegstatus und das Symbol des Pfand- und Rückgabesystems eindeutig und auch für Verbraucher unmissverständlich anzugeben.

  1. Kompostierbare Verpackungen

Verpackungen, die in der häuslichen oder industriellen Kompostierung verwendet werden können, müssen mit dem Hinweis „no abandonar en el entorno“ bzw. „do not litter“ gekennzeichnet sein. Zudem muss die Kennzeichnung darüber informieren, dass die Verpackung nach der europäischen Norm DIN EN 13432:2001 als „Verpackung“ zertifiziert ist.

  1. Einwegkunststoffverpackungen Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2020/2151 

Ab dem Jahr 2025 unterliegen auch Um- und Transportverpackungen der erweiterten Herstellerver­antwortung in Spanien.

Plastikverpackungen aus PET und solche, die nicht kompostierbar sind, müssen ab dem Jahr 2025 mindestens 25% recyceltes PET enthalten, sonstige Plastikverpackungen mindestens 20%. Im Jahr 2030 wird der Prozentsatz auf 30% erhöht. Die Einhaltung dieser Prozentsätze wird nicht individuell, sondern aufsummiert über alle Hersteller ermittelt. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer bietet zur Stellung eines Bevollmächtigten in Spanien in Kooperation mit der AHK Spanien eine kostengünstige Lösung an. Kontaktieren Sie gerne die Ansprechpartnerin für DVSI-Mitglieder: Jennifer Baumann (Tel  : +33 (0)1 40 58 35 96; E-Mail : jbaumann@francoallemand.com).

Dänemark: Einführung einer Erweiterten Herstellerverantwortung

Die Vorschriften zur Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen werden zum 1. Juli 2025 in vollem Umfang in Dänemark umgesetzt. Bislang wurde die Verpackungssammlung und -verwertung direkt durch die Kommunen verwaltet. Bereits ab April 2024 besteht die Verpflichtung zur Registrierung sowie zur Meldung der geplanten Verpackungsmengen, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden. Betroffen sind Unternehmen, die erstmals Verpackungen in Dänemark in Verkehr bringen, zum Beispiel dänische Hersteller, Abfüller, Importeure und ausländische Online-Händler. Unternehmen, die nicht über eine dänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, müssen einen bevollmächtigten Vertreter in Dänemark beauftragen. Die AHK Dänemark hat weiterführende Informationen zu der Erweiterten Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Ab dem Jahr 2025 gelten in Dänemark ebenfalls neue Regelungen für Einwegkunststoffprodukte. Dänische Hersteller, Importeure, sowie ausländische Unternehmen, die über Fernkommunikation ihre Produkte verkaufen, unterliegen diesen Regelungen. Unternehmen, die nicht über eine dänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, müssen einen bevollmächtigten Vertreter in Dänemark bestellen. Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte in Dänemark finden Sie hier.