Beitrag vom: 3. Februar 2025

Pflichten beim Fernabsatz gemäß GPSR

Der DVSI berichtete mit seinem Newsletter 70/2024 bereits über die Einstufung von Spielwaren in der neuen Produktsicherheitsverordnung. Für Spielwaren gelten gemäß der Richtlinie 2009/48/EG spe­zifische Anforderungen. Da der DVSI in den vergangenen Wochen einige Anfragen erhalten hat, welche Produktangaben im Online-Shop erfolgen müssen, fassen wir die relevanten Punkte hier zusammen.

Artikel 19 beinhaltet besondere Informationspflichten beim Fernabsatz. Hierbei beinhaltet der Begriff „Fernabsatz“ sowohl den Online-Verkauf als auch den Verkauf via Katalog. Folgende Angaben sind demnach schon im Zeitpunkt des Angebots zu machen:

  • Herstellerkennzeichnung: Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der einge­tragenen Handelsmarke sowie die Postanschrift und elektronische Adresse
  • Kennzeichnung des sog. EU-Wirtschaftsakteurs (sofern der Hersteller außerhalb der EU ansässig): Angabe des Namens sowie die Postanschrift und elektronische Adresse
  • Identifikationskennzeichnung: Produktabbildung und -art sowie sonstige Produktidentifikatoren
  • Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen

Hier geht es zum FAQ-Dokument der EU-Kommission.

Ihr Ansprechpartner beim DVSI: Stefan Ackenheil (T: 0911/477112-55; ackenheil@dvsi.de).