
Beitrag vom: 3. Februar 2025
Pflichten beim Fernabsatz gemäß GPSR
Der DVSI berichtete mit seinem Newsletter 70/2024 bereits über die Einstufung von Spielwaren in der neuen Produktsicherheitsverordnung. Für Spielwaren gelten gemäß der Richtlinie 2009/48/EG spezifische Anforderungen. Da der DVSI in den vergangenen Wochen einige Anfragen erhalten hat, welche Produktangaben im Online-Shop erfolgen müssen, fassen wir die relevanten Punkte hier zusammen.
Artikel 19 beinhaltet besondere Informationspflichten beim Fernabsatz. Hierbei beinhaltet der Begriff „Fernabsatz“ sowohl den Online-Verkauf als auch den Verkauf via Katalog. Folgende Angaben sind demnach schon im Zeitpunkt des Angebots zu machen:
- Herstellerkennzeichnung: Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie die Postanschrift und elektronische Adresse
- Kennzeichnung des sog. EU-Wirtschaftsakteurs (sofern der Hersteller außerhalb der EU ansässig): Angabe des Namens sowie die Postanschrift und elektronische Adresse
- Identifikationskennzeichnung: Produktabbildung und -art sowie sonstige Produktidentifikatoren
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen
Hier geht es zum FAQ-Dokument der EU-Kommission.
Ihr Ansprechpartner beim DVSI: Stefan Ackenheil (T: 0911/477112-55; ackenheil@dvsi.de).