Beitrag vom: 16. Februar 2026
Sekundäre Rechtsakte zur Öko-Designverordnung veröffentlicht
Die Ökodesign-Verordnung, die am 18. Juli 2024 in Kraft trat, ist der Eckpfeiler für ökologisch nachhaltigere und kreislauforientierte Produkte. Sie sehen u.a. das Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilwaren und harmonisierte Anforderungen zur Offenlegung relevanter Unternehmensdaten vor. Jetzt wurden zwei lang erwartete Rechtsakte erlassen.
Der Überblick:
- Durchführungsverordnung, die Details und Format für die Offenlegung von Informationen über weggeworfene, nicht verkaufte Konsumgüter festlegt (Artikel 24 ESPR) – Text und Anhänge sind hier verfügbar.
Große Wirtschaftsunternehmen (EOs) melden Informationen über verworfene, unverkaufte Produkte aus dem ersten vollen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten des ESPR. Mittlere EOs unterliegen dieser Verpflichtung ab dem 19. Juli 2030, während KMU ausgenommen sind.
Einzelheiten der Durchführungsverordnung:
- Das Berichtsformat (Anhang I) gilt ab dem ersten vollen Finanzjahr nach dem Datum der Inkraftsetzung dieses Durchsetzungsrechts.
Da das Gesetz 12 Monate nach seinem Inkrafttreten gilt, sollte das erste vollständige Geschäftsjahr das am 1. März 2027 beginnende Jahr sein.
Große EOs, die der Berichtspflicht vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes unterliegen, können Informationen frei offenlegen, sofern alle durch Artikel 24 des ESPR geforderten Informationen abgedeckt sind.
- EOs müssen Informationen auf ihrer Website offenlegen.
EOs, die Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen, können Informationen zu verworfenen, nicht verkauften Produkten im Bericht offenlegen (indem sie das harmonisierte Format verwenden) und einen klaren Link zu diesen Informationen auf ihrer Website einfügen.
- EOs müssen Informationen bis 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres offenlegen.
- EOs müssen jedes unterstützende Dokument 5 Jahre nach der Offenlegung aufbewahren.
- Die Regeln für die Überprüfung sind in Anhang III definiert.
Einige Details zum Berichtsformat:
- Produktkategorie: Spielwaren gehören zu den in Anhang II aufgeführten Produkten, die mit einem vierstelligen CN-Code (9503) offengelegt werden
- Beschreibung: Es kann entweder der vollständige CN-Code oder eine detailliertere Beschreibung sein (die obligatorische Spalte, die eine verpflichtende, detailliertere Beschreibung vorschlägt, wurde entfernt).
- Die Anzahl der Einheiten/Gewicht kann in Form von Schätzungen angegeben werden, basierend auf Daten zu Gewicht/Anzahl der Einheiten.
- Grund für die Verwerfung: Wenn Einheiten derselben Produktkategorie aus unterschiedlichen Gründen verworfen werden, füllen EOs pro Grund eine Zeile aus (und liefern entsprechende die Daten).
- Abfallbehandlungsverfahren: Die Prozentsätze werden auf Basis des GEWICHTS berechnet
- Delegierte Verordnung zur Definition der Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe (Artikel 25 ESPR) – Text hier verfügbar.
Artikel 25 des ESPR verbietet die Vernichtung bestimmter unverkaufter Textilien und Schuhe – die Liste der betreffenden Produkte findet sich im Anhang VII des ESPR. Große EOs unterliegen dieser Verpflichtung ab dem 19. Juli 2026, während mittlere EOs ab dem 19. Juli 2030 gelten. KMU sind ausgenommen.
Dieses Gesetz listet die Ausnahmen von diesem Verbot sowie die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Einhaltung auf. Bitte lesen Sie den Text für weitere Details (Link oben). Spielzeugverkleidungskostüme sind nicht vom Anwendungsbereich des Artikel 25 ausgenommen. Bestimmte Ausnahmen (insbesondere solche, die IPR-Verletzungen abdecken) könnten jedoch leicht auf Spielzeugverkleidungskostüme angewendet werden.
Ihr Ansprechpartner beim DVSI: GF Ulrich Brobeil, T: 0911/477112-11; E: brobeil@dvsi.de

