Beitrag vom: 24. Februar 2025

Update Batterieverordnung (EU) 2023/1542

Gemäß der Verordnung war die Europäische Kommission verpflichtet, bis zum 18. Februar 2025 Leitlinien für die Anwendung der Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen. Wie der DVSI jetzt erfuhr, wird sich die Ausarbeitung der Leitlinien verzögern. Ein Veröffentlichungsdatums ist aktuell nicht bekannt.

Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 (Absätze 1, 2 und 3):

  • Label mit den allgemeinen Informationen über Batterien gemäß Anhang VI Teil A.
  • wiederaufladbare Gerätebatterien, LMT-Batterien und SLI-Batterien müssen mit einem Etikett versehen sein, das Angaben zu ihrer Kapazität enthält.
  • nicht wiederaufladbare Gerätebatterien müssen mit einem Etikett versehen sein, das Angaben über ihre durchschnittliche Mindestlebensdauer bei Verwendung in bestimmten Anwendungen enthält, und mit einem Etikett mit der Aufschrift „nicht wiederaufladbar“.

Am 5. März finden Konsultationen der Expert Group on Waste zum Entwurf des Durchführungsrechtsakts statt.

Ausnahmeregelungen für die Anforderungen an die Entfernbarkeit und Ersetzbarkeit

In Artikel 11 sind sehr strenge Anforderungen an die Entfernbarkeit und Ersetzbarkeit festgelegt. Gemäß Absatz 4 können neue Ausnahmeregelungen beantragt werden. Die Beantragung von Ausnahmeregelungen ist nun bis zum 30. April 2025 um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung sind sehr streng. Nach Ablauf der Frist wird es nicht mehr möglich sein, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen zu stellen. Es ist nicht klar, wann die nächste Gelegenheit dazu sein wird. Weitere Einzelheiten sind auch der jüngsten Bekanntmachung der Kommission zu entnehmen.